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Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)

Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)

gem. Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwischen Ihnen
  • als Verantwortlicher-
und

Builderall Europe BV
Schouwen 33, 8302PG, Emmeloord
The Netherlands
gesetzlicher Vertreter, Wassili Birilis
  • als Auftragsverarbeiter -
     

1. Gegenstand, Hauptvertrag und Vertragsdauer

Der Gegenstand dieser AVV ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Hauptvertrag über die Erbringung von iubenda Leistungen (“Vertrag”). Der Auftragsverarbeiter wird die darin beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten durchführen

 
  • hinsichtlich folgender Daten:
     
    • wichtige persönliche Daten, Kontakt- und Kommunikationsdaten
    • Zahlungsbezogene Daten für die Rechnungsstellung
    • Daten, die der Nutzer bei der Nutzung der Plattform angibt, einschließlich Unternehmensangaben und personenbezogene Daten
    • Daten, die für die Zwecke der Builderall Tools bereitgestellt werden
    • Daten, die sich auf die Nutzung der Builderall-Website beziehen, wie z. B. Daten in Bezug auf Support, Analysen usw.
    • Daten, die sich auf die Nutzer/innen des Kunden beziehen, einschließlich Informationen über ihre Interaktion mit den Builderall-Tools auf der Website des Kunden und Informationen zur Nachverfolgung der Zustimmung, die über Funnels gesammelt werden.
       
  • hinsichtlich folgender Kategorien von Betroffenen:
     
    • Kunde
    • Dritte, die im Auftrag des Kunden tätig sind (z. B. Web Agenturen)
    • Kunden des Kunden
      Die Vertragsdauer dieser AVV entspricht der Dauer des Vertrages.
       
2. Weisungsgebundenheit
Verarbeitungstätigkeiten werden nur nach Weisung des Verantwortlichen durchgeführt. Derartige Weisungen sind im Vertrag und in dieser AVV niedergelegt. Verarbeitungstätigkeiten nach dieser AVV finden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) statt. Etwaige Datenübermittlungen außerhalb der EU oder des EWR finden ausschließlich unter Einhaltung der Bedingungen aus Art. 44 ff. DSGVO statt.

 
3. Technische und Organisatorische Maßnahmen
 
Der Verarbeiter hat technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen dieser AVV in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen durchgeführt werden. Der Auftragsverarbeiter hat insbesondere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um Schutzstandards zu gewährleisten, die den Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme angemessen sind, wobei die Wahrscheinlichkeit von Datenverletzungen und die Schwere der daraus möglicherweise resultierenden Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigt werden. Technische und organisatorische Maßnahmen sind stets zu überwachen und entsprechend dem technischen Fortschritt und der technischen Entwicklung zu aktualisieren, um die Datenschutzstandards aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen.

 
4. Berichtigung, Einschränkung und Datenlöschung
 
Der Auftragsverarbeiter darf Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, nicht berichtigen oder löschen oder deren Verarbeitung einschränken, es sei denn, er erhält vom Verantwortlichen eine entsprechende Anweisung. Wenden sich Betroffene an den Auftragsverarbeiter bezüglich Datenverarbeitungstätigkeiten nach dieser AVV, leitet der Auftragsverarbeiter diese Anfrage direkt an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter.

 
5. Gewährleistung für Qualität und weitere Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter hat die Bestimmungen dieser AVV, einschlägige gesetzliche Vorschriften, insbesondere die sich aus Art. 28-33 DSGVO ergebenden, einzuhalten. Insbesondere stellt der Auftragsverarbeiter sicher, dass

 
  • Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, einer vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen;
  • Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ergriffen worden sind;
  • unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, er den Verantwortlichen soweit wie möglich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, Anträge von Betroffenen auf Wahrnehmung ihrer Rechte zu beantworten, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unterstützt;
  • er den Verantwortlichen bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 32 bis 36 DSGVO unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt;
  • dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten nachzuweisen und Prüfungen, einschließlich Inspektionen, wie in Artikel 7 dieser Vereinbarung festgelegt, ermöglicht werden.

 
6. Unterbeauftragung
 
Der Auftragsverarbeiter hat Dritte mit der Durchführung bestimmter Aspekte oder Teile der eigenen Leistungen beauftragt. Solche Dritte unterliegen - soweit gesetzlich vorgeschrieben - den gleichen Verpflichtungen und Garantien, wie sie in dieser AVV und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Der Verantwortliche kann die Liste der derzeit vom Auftragsverarbeiter eingesetzten Unterauftragsverarbeiter anfordern. Jede Änderung dieser Liste ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen, wobei der Verantwortliche die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. Im Falle eines Widerspruchs behält sich der Auftragsverarbeiter das Recht vor, den Vertrag mit dem Verantwortlichen fristlos zu kündigen.

 
7. Kontrollrechte
 
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, kann der Verantwortliche verlangen, dass die vom Auftragsverarbeiter nach dieser AVV durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten von einer unabhängigen und anerkannten Stelle geprüft und begutachtet werden. Inspektionen und Audits sind im Voraus mit dem Auftragsverarbeiter zu planen und finden in der Regel ohne Beeinträchtigung des regulären Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters statt. Der Auftragsverarbeiter kann die Kosten für solche Audits oder Inspektionen dem Verantwortlichen in Rechnung stellen. Die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Art. 32-36 DSGVO kann auch nachgewiesen werden durch
 
  • Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
  • eine Zertifizierung nach einem anerkannten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO
  • Bescheinigungen des aktuellen Datenschutzprüfers des Auftragsverarbeiters, Berichte oder Auszüge aus Berichten, die von unabhängigen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
  • eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzauditierung.

 
8. Datenschutzverstöße
 
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten, die Meldung von Datenschutzverstößen, bei der Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen und im Rahmen vorheriger Konsultationen gemäß den Artikeln 32 bis 36 des DSGVO, indem er insbesondere
 
  • angemessene Schutzstandards durch technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Art, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung, der Wahrscheinlichkeit von Datenverletzungen und der Schwere des möglicherweise daraus resultierenden Risikos für natürliche Personen gewährleistet;
  • die umgehende Erkennung von Verstößen sicherstellt;
  • Datenverletzungen ohne grundlose Verzögerung dem Verantwortlichen meldet
  • den Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anträgen der Betroffener oder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt.

 
9. Vorrang gesetzlicher Vorschriften
 
Sollte der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Änderungen der in Art. 2 genannten dokumentierten Anweisungen verlangen, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Ansicht ist, dass diese Änderungen zu Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen führen. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, von jeder Tätigkeit absehen, die zu einem solchen Verstoß führen könnte.

 
10. Kündigung, Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten
 
Nach Beendigung der Leistungserbringung löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle im Rahmen dieser Vereinbarung erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Verantwortlichen zurück, es sei denn, eine anwendbare Rechtsvorschrift, der der Auftragsverarbeiter unterliegt, verpflichtet ihn zur Speicherung der personenbezogenen Daten. In jedem Fall kann der Auftragsverarbeiter alle Informationen, die zum Nachweis einer ordnungs- und rechtmäßigen Verarbeitung erforderlich sein könnten, über die Beendigung des Vertrags hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren.

 
Letzte Aktualisierung: November 2022
 
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